Aktuelles:
Zum Urteil des EuGH (Zweite Kammer) vom 13. Oktober 2022, in der Rechtssache C-344/20 S.C.R.L. (Vêtement à connotation religieuse) zum Tragen eines Kleidungsstücks mit religiösem Bezug.
„Eine interne Regel eines Unternehmens, die das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf alle Arbeitnehmer angewandt wird.“
„Nach Ansicht des Gerichtshofs sind die Religion und die Weltanschauung als ein Diskriminierungsgrund anzusehen, da sonst der durch das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2000/78, vorgesehene allgemeine Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf beeinträchtigt würde.“
Fundstelle: https://curia.europa.eu